Kreuzverhör

Kreuzverhör
Kreuz|ver|hör 〈n. 11
1. 〈Rechtsw.〉 Vernehmung eines Zeugen durch beide Parteien
2. 〈allg.〉 Verhör einer Person durch mehrere andere mit oft scheinbar unzusammenhängenden Fragen

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Kreuz|ver|hör, das [ von engl. cross-examination] (Rechtsspr.):
Form der Vernehmung (im angelsächsischen Strafprozess), bei der Zeuge od. Sachverständiger allein durch den Staatsanwalt u. den Verteidiger u. nicht durch den Richter verhört werden:
Ü jmdn. ins K. nehmen, einem K. unterziehen (jmdn. mit vielen Fragen in Bezug auf etw. hart bedrängen mit der Absicht, etw. Bestimmtes zu erfahren).

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Kreuzverhör,
 
im Verlauf eines Strafprozesses Methode zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch Staatsanwalt und Verteidiger ohne Mitwirkung des Richters. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten hat der Verteidiger zunächst das Recht zur Vernehmung; anschließend werden die jeweiligen Zeugen und Sachverständigen von der Gegenseite vernommen (daher die Bezeichnung Kreuzverhör). Der Vorsitzende kann ergänzende Fragen stellen (§ 239 StPO). In der Praxis des deutschen Rechts wird das Kreuzverhör nur selten angewendet. - In der Schweiz ist das Kreuzverhör nicht üblich, die österreichische StPO erwähnt das Kreuzverhör nicht. Dagegen ist es im angloamerikanischen Strafprozess eine übliche Methode der Vernehmung.
 

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Kreuz|ver|hör, das [LÜ von engl. cross-examination] (Rechtsspr.): Form der Vernehmung (im angelsächsischen Strafprozess), bei der Zeuge od. Sachverständiger allein durch den Staatsanwalt u. den Verteidiger u. nicht durch den Richter verhört werden: Erst in einer zusätzlichen Abstimmung müsste geklärt werden, ob die Zeugen sich einem K. im Senat stellen müssten (Tagesspiegel 28. 1. 99, 7); Ü jmdn. ins K. nehmen, einem K. unterziehen (jmdn. mit vielen Fragen in Bezug auf etw. hart bedrängen mit der Absicht, etw. Bestimmtes zu erfahren); Am Sonntag, 24. Januar, nimmt der Schriftsteller Peter Härtling von 17 Uhr an die Literatur ins K. (FR 21. 1. 99, 4).

Universal-Lexikon. 2012.

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